SATZUNG
Satzung der Europäischen Sektion desVerbandes der amerikanischen Deutschlehrer - AATG
Chapter Constitution
verabschiedet in Frankfurt am Main, 1988 (i.d.F. vom 07. Okt. 2001)
| Inhaltsverzeichnis |
| I. Name |
| II. Zweck |
| III. Mitgliedschaft |
| IV. Vorstand, Wahlkommittee |
| V. Verwaltung |
| VI. Versammlungen |
| VII. Änderungen der Satzung |
| VIII. Statuten |
Der Name der Sektion soll „EUROPÄISCHE SEKTION des Verbandes der amerikanischen Deutschlehrer“ sein.
II. Zweck
Der Zweck der Sektion entspricht dem des Hauptverbandes. Sie setzt sich zur Aufgabe, den Deutschunterricht in dem Gebiet, das diese Sektion umfasst, zu fördern und zu verbessern sowie das Gemeinschaftsgefühl unter den Mitgliedern und deren Bereitschaft zur Mitwirkung zu fördern.
III. Mitgliedschaft
1. Jeder Deutschlehrer oder jede Person, die sich für Deutschunterricht interessiert, kann der Sektion und dem Hauptverband durch Zahlung des jährlichen Beitrags, der durch die Statuten des Hauptverbandes festgelegt wird, beitreten. Niemand kann ausschließlich Mitglied einer Sektion sein. Alle Sektionsmitglieder gehören zuerst dem Hauptverband an. Die Mitgliedschaft wird durch die fortgesetzte Zahlung des jährlichen Beitrags aufrechterhalten.
2. Der jährliche Beitrag, der ein Abonnement der offiziellen Publikationen des Hauptverbandes enthält, ist jeweils zu Beginn des Mitgliedsjahres im Monat September zu zahlen. Nur diejenigen Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben, dürfen die Rechte der Mitgliedschaft ausüben.
3. Studentinnen und Studenten im Grund- oder Hauptstudium können nach Bestätigung ihres StudentInnenstatus durch die jeweilige Fachbereichsleitung und durch Vorlage einer Studienbescheinigung oder des StudentInnenausweises eine studentische Mitgliedschaft erwerben, die zu einem ermäßigten Beitragssatz berechtigt.
4. Ein Lehrer, der zum Zeitpunkt seiner Pensionierung mindestens fünfzehn Jahre lang Mitglied des Verbandes gewesen ist, kann sich für die Emeritus-Mitgliedschaft entscheiden. Der Beitrag für diese Art der Mitgliedschaft ist in den Statuten des Hauptverbandes festgelegt.
5. Eine Ehren-Mitgliedschaft im Verband der amerikanischen Deutschlehrer kann nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Hauptsatzung gewährt werden.
IV. Vorstand, Wahlkommittee und Wahlen
1. Der Vorstand der Sektion besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister (oder Sekretär/Schatzmeister).
Die jeweilige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Gemäß Abschnitt IV, 2 der Satzung des Hauptverbandes führt der scheidende Präsident den Vizepräsidenten als neuen Präsidenten der Sektion für die Dauer von zwei Jahren ein.
Bei Vorstandswahlen können sowohl der amtierende Sekretär wie auch der zu dem Zeitpunkt amtierende Schatzmeister ihre Ämter jeweils für die Dauer von mindestens zwei weiteren Jahren beibehalten, wenn (a) die betroffenen Vorstandsmitglieder ihre Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes erklärt haben und (b) die einfache Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Vor Beginn der Wahl stellt der Wahlvorstand fest, ob die Bedingungen (a) und (b) erfüllt sind.
2. Das Wahlkomitee soll in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Abschnitt/den entsprechenden Abschnitten aus Roberts Rules of Order zusammen gesetzt werden. Das Komitee erbittet Nominierungen von den Mitgliedern und soll mindestens zwei Kandidaten für das Amt des Präsidenten und jedes weitere Amt der Sektion benennen. Ein Wechsel der Amtsinhaber nach Ablauf der vorgesehenen Amtszeit sollte immer durch die Mitgliedervollversammlung autorisiert sein.
3. Ist ein Sektionspräsident[1] aus persönlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage, sein Amt bis zum Ende der vorgesehenen zweijährigen Amtszeit auszuüben, ist wie folgt zu verfahren:
a.) Werden die Amtsgeschäfte im ersten Jahr der zweijährigen Amtsperiode beendet, bekleidet der Ex-officio und im Verhinderungsfall der Vizepräsident geschäftsführend das Präsidentenamt bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung, auf der der amtierende Vizepräsident das Amt des Präsidenten für die Dauer von zwei Jahren übernimmt und ein neuer Vizepräsident für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird.
b.) Werden die Amtsgeschäfte im zweiten Jahr der zweijährigen Amtsperiode vorzeitig beendet, bekleidet der Vizepräsident geschäftsführend das Präsidentenamt bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung, auf der der amtierende Vizepräsident das Amt des Präsidenten für die Dauer von zwei Jahren übernimmt und ein neuer Vizepräsident für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird.
Ist der Vizepräsident aus persönlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage, sein Amt bis Ende der vorgesehenen zweijährigen Amtszeit zu bekleiden, ist je nach Lage wie folgt zu verfahren:
a) Werden die Amtsgeschäfte im ersten Jahr der zweijährigen Amtszeit beendet, bekleidet der Sekretär und im Verhinderungsfall der Schatzmeister geschäftsführend das Vizepräsidentenamt bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung, auf der ein neuer Vizepräsident für die Dauer von einem Jahr gewählt wird.
b) Werden die Amtsgeschäfte im zweiten Jahr der zweijährigen Amtszeit vorzeitig beendet, bekleidet der Sekretär und im Verhinderungsfall der Schatzmeister geschäftsführend das Vizepräsidentenamt bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung, auf der jeweils für die Dauer von zwei Jahren ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt werden.
Ist ein Sekretär aus persönlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage, sein Amt bis zum Ende der vorgesehenen zweijährigen Amtszeit zu bekleiden, übernimmt der Schatzmeister und im Verhinderungsfall der Vizepräsident geschäftsführend das Amt des Sekretärs bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung, auf der ein neuer Sekretär gewählt wird.
Ist ein Schatzmeister aus persönlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage, sein Amt bis zum Ende der vorgesehenen zweijährigen Amtszeit zu bekleiden, übernimmt der Vizepräsident und im Verhinderungsfall der Sekretär geschäftsführend das Amt des Schatzmeisters bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung, auf der ein neuer Schatzmeister gewählt wird.
Jede Beendigung der Amtsgeschäfte, die vor Ablauf der normalen zweijährigen Amtsperiode stattfindet, ist der Sektionsmitgliedschaft und der Geschäftsführung von AATG-Cherry Hill umgehend in schriftlicher Form mitzuteilen.
4. Die Kandidatenliste soll allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben werden.
5. Unter der Voraussetzung, dass entsprechende Möglichkeiten bestehen, wird die Sektion bemüht sein, KandidatInnen für das Amt des Präsidenten abwechselnd aus dem Hochschul- bzw. Schulbereich zu nominieren.
V. Verwaltung
Die Verwaltung der Sektion soll in den Händen des Vorstands liegen, der aus den in Abschnitt IV festgelegten Amtsträgern besteht. Außerdem kann der ehemalige Präsident der Sektion nach seinem/ihrem Amtsrücktritt für ein weiteres Jahr Mitglied des Vorstandes sein.
"§V. (2): Damit die Aufgaben der Sektion von einer größeren Zahl ihrer Mitglieder getragen werden, steht der Sektion ein Sektionsrat vor, der die zwischen den Jahreshauptversammlungen anstehende Sektionsarbeit zu leiten hat.
Der Sektionsrat besteht aus
1.) dem Präsidenten;
2.) dem Vizepräsidenten;
3.) dem Sekretär;
4.) dem Schatzmeister;
5.) ehemaligen Präsidenten, insofern diese a.) ihre Bereitschaft zur entsprechenden Mitarbeit erklärt haben und b.) noch als Mitglieder von AATG geführt werden;
6.) sonstigen Sektionsmitgliedern, die ebenfalls eine Bereitschaft zur entsprechenden Mitarbeit erklärt haben."
VI. Versammlungen
Die Sektion soll sich mindestens einmal im Jahr treffen. Zeit und Ort der Versammlung sollen vom Präsidenten nach angemessener Rücksprache mit dem Vorstand bestimmt werden.
VII. Änderung der Satzung
Die Satzung der Sektion kann durch eine 2/3-Mehrheit der bei einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden. Änderungen können vom Vorstand oder durch schriftliche Eingabe von zumindest vier Mitgliedern der Sektion an den Vorstand nicht später als zwei Monate vor der Versammlung, bei der diese Änderung(en) vorgenommen werden soll(en), vorgeschlagen werden.
Der Sekretär soll den Mitgliedern jede vorgeschlagene Änderung mindestens drei Wochen vor der endgültigen Entscheidung bekannt geben.
VIII. Statuten
Statuten können bei jeder Jahreshauptversammlung der Sektion durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen oder geändert werden, vorausgesetzt, dass dreißig Tage vor einer solchen Versammlung eine schriftliche Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung(en) an die Mitglieder ergangen ist.
[1] Die für die Amtbezeichnungen gewählte männliche Form (z.B. ‚Präsident‘, ‚Schatzmeister') schließt in der Bedeutung die weibliche Form (z.B.: ‚Präsidentin‘, ‚Schatzmeisterin‘) mit ein.











